Geschäftsordnung der Schulkonferenz

Aufgrund des § 9 der Verordnung des Kultusministeriums für Schulkonferenzen an öffentlichen Schulen (Schulkonferenzordnung) vom 8. Juni 1976 (K.u.U., S. 1151) gibt sich die Schulkonferenz folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Schriftführer und Niederschrift

  • Die Bestellung eines Schriftführers erfolgt durch Wahl. Wählbar sind auch die stellvertretenden Mitglieder. Für die Wahl gilt § 3 Abs. 1 letzter Satz Schulkonferenzordnung.
  • Dem Schriftführer obliegt die Fertigung der Niederschrift über die Sitzung der Schulkonferenz entsprechend § 8 Schulkonferenzordnung.
  • Die vom Schriftführer gefertigte Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung an die Mitglieder der Schulkonferenz kein Einspruch erfolgt. Über Einsprüche entscheidet die Schulkonferenz.
  • Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und solange aufzubewahren wie Niederschriften der Gesamtlehrerkonferenz.

§ 2 Einladung von Nichtmitgliedern
Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter (§ 47 Abs. 6 Nr. 2 SchG) im Rahmen der Tagesordnung Nichtmitglieder (z.B. zur Berichterstattung oder Anhörung) einladen. Er soll den stellvertretenden Schulleiter, falls dieser nicht als Mitglied der Schulkonferenz angehört, zu den Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuziehen.

§ 3 Wortmeldung, Redezeit, Berichterstatter

  • Über die Gegenstände der Tagesordnung wird in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der Schulkonferenz und dieser Geschäftsordnung das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung und den sonstigen die Sitzung betreffenden Fragen zu sprechen und Anträge zu stellen.
  • Melden sich zu gleichen Gegenstand mehrere Mitglieder zu Wort, so ist ihnen dieses in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen.
  • Jedes Mitglied kann bei jedem Beratungsgegenstand das Nichteintreten in die Aussprache, Beschränkung der Redezeit und, sofern es noch nicht selbst zu diesem Gegenstand gesprochen hat, den Schluss der Aussprache beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, muss er sofort zur Abstimmung gebracht werden. Vor der Abstimmung ist einem Mitglied das Wort zur Gegenrede zu erteilen; im Falle des Antrags auf Schluss der Aussprache verliest der Vorsitzende unmittelbar vor der Abstimmung die Namen derer, die sich vor diesem Geschäftsordnungsantrag zu Wort gemeldet hatten.
  • Für wichtige Tagesordnungspunkte kann der Vorsitzende einen Berichterstatter bestimmen.

§ 4 Ausschüsse

  • Die Schulkonferenz kann zur Vorbereitung der Beratung bestimmter Fragen ständige und nichtständige Ausschüsse bestellen.
  • Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Schulkonferenz gewählt. Die Vorsitzenden werden von den Ausschüssen gewählt. Wählbar sind auch die stellvertretenden Mitglieder.
  • Die ordentlichen Mitglieder der Schulkonferenz können an den Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhören teilnehmen.
  • Die Ausschüsse sind der Schulkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.
  • Für die Ausschüsse gelten die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1. § 6 Abs. 1, § 7 und 8 Schulkonferenzordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
  • der Vorsitzende im Benehmen mit den übrigen Ausschussmitgliedern ohne Formalitäten einladen kann und
  • geheim abzustimmen ist, wenn dies ein Ausschussmitglied beantragt.

§ 5 Amtszeit der Mitglieder
Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz und deren Stellvertreter beträgt ab Schuljahr 1981/82 zwei Jahre.

§ 6 Fortgeltung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung gilt fort, bis sie aufgehoben oder abgeändert wird.

§ 7 Änderung der Geschäftsordnung
Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf das Erfordernis dieser Mehrheit ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 26.11.1980 in Kraft.