Wahlordnung des Elternbeirats

Aufgrund des § 20 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16. Juli 1985 wird für die Wahl der Klassenelternvertretern und deren Stellvertreter folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen dieser Wahlordnung bilden § 57 Abs. 3 SchG und die §§ 14 bis 23 Elternbeiratsverordnung.

§ 2 Wahlrecht, Wählbarkeit, Wahltermin
(1) Wahlberechtigt sind die Eltern, deren Kind die betreffende Klasse besucht. Für die Stimmabgabe gelten die §§ 7 und 14 Abs. 1 letzter Satz der Elternbeiratsverordnung.
(2) Wählbar sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 14 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. Wählbar sind auch Eltern, die nicht in der Wahlversammlung anwesend sind. Für die Wiederwahl eines Elternvertreters gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 Elternbeiratsverordnung.
(3) für den Wahltermin gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 Elternbeiratsverordnung.

§ 3 Vorbereitung der Wahl, Einladung
Für die Vorbereitung der Wahl und die Einladungsfrist gilt § 17 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1. bei neugebildeten Klassen gilt § 17 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung;
2. die Einladung muß schriftlich erfolgen; hierbei ist auf die Wahlordnung hinzuweisen;
3. die Einladung kann durch Vermittlung des Klassenlehrers den Wahlberechtigten über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 4 Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 3 die Vorbereitung der Wahl obliegt.
Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl als Klassenelternvertreter oder Stellvertreter, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte einen anderen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und dabei insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden.
(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
(4) Der Wahlleiter hat
1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – in einer Niederschrift festzuhalten;
2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl (§ 5 Nr. 4) abzugeben;
3. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats und dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Wahlverfahren
Für das Stimmrecht und die Abstimmungsgrundsätze gelten die §§ 7 und 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1. Briefwahl ist nicht zulässig;
2. Klassenelternvertreter und Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung (§ 7 Abs. 4) abzugeben;
5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

§ 6 Amtszeit
(1) Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre;
(2) für Beginn und Ende der Amtszeit gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung.
(3) Für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gilt § 16 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1. das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind eines Elternvertreter die Klasse, für die er gewählt wurde, vor Abschluß des Schuljahres verläßt;
2. bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Klassenelternvertreters oder seines Stellvertreters oder beider Elternvertreter ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Neuwahl nach den Vorschriften dieser Wahlordnung durchzuführen; die Vorbereitung der Wahl obliegt in den beiden ersten Fällen dem verbleibenden Elternvertreter, im letzten Falle einem vom Elternbeiratsvorsitzenden beauftragten Elternvertreter.

§ 7 Wahlanfechtung
Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
1. Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften der §§ 14 bis 18 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Wahlordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte;
2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats bzw. demjenigen einzulegen, der nach der Geschäftsordnung des Elternbeirats zur Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats einzuladen hat;
4. über den Einspruch ist spätestens zwei Wochen nach der Wahl des Elternbeiratsvorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt; er sowie der Einsprecher sind zu der Sitzung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen; sie können sich in der Sitzung vor der Entscheidung über den Einspruch mündlich äußern;
5. die Entscheidung über den Einspruch ist vom Vorsitzenden des Elternbeirats dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;
6. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Wahlordnung eine Neuwahl vorzunehmen, wobei bei der Vorbereitung der Wahl nach § 3 Nr. 1 dieser Wahlordnung zu verfahren ist;
7. ein Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wird, übt sein Recht aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

§ 8 Inkrafttreten
Die Wahlordnung in vorliegender Fassung tritt am 1.08.1995 in Kraft.